Art. 6

REG_2008_543 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Für gefrorenes Geflügelfleisch gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch gemäß dieser Verordnung muss stabil sein und im ganzen Erzeugnis auf maximal – 12 °C gehalten werden, wobei die Temperatur kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf. Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs- und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und in den Verkaufsmöbeln im Einzelhandel voraus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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