(1)Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG kann gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Gewichtsklassen eingestuft werden.
Als Fertigpackungen gelten — Fertigpackungen mit einem Geflügelschlachtkörper oder — Fertigpackungen mit einem oder mehreren Teilstücken des gleichen Typs und der gleichen Geflügelart im Sinne von Artikel 1.
(2)Auf allen Fertigpackungen ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 das als „Nenngewicht“ bekannte Gewicht des Erzeugnisses anzugeben, das die Fertigpackung enthalten muss.
(3)Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen kann wie folgt in Nenngewichtsklassen eingestuft werden: a) Schlachtkörper: — unter 1 100 g: 50-g-Klassen (1 050 — 1 000 — 950 usw.), — 1 100 bis < 2 400 g: 100-g-Klassen (1 100 — 1 200 — 1 300 usw.), — 2 400 g und darüber: 200-g-Klassen (2 400 — 2 600 — 2 800 usw.), b) Teilstücke: — unter 1 100 g: 50-g-Klassen (1 050 — 1 000 — 950 usw.), — 1 100 g und darüber: 100-g-Klassen (1 100 — 1 200 — 1 300 usw.).
(4)Die Fertigpackungen gemäß Absatz 1 müssen so hergestellt sein, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die tatsächliche Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nenngewicht; b) der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Absatz 9 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muss so gering sein, dass das Los von Fertigpackungen den in Absatz 10 festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht; c) eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in Absatz 9 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht vermarktet werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen des Nenngewichts, der tatsächlichen Füllmenge und der Minusabweichungen gemäß Anhang I der Richtlinie 76/211/EWG.
(5)Hinsichtlich der Verantwortung des Abfüllers bzw. des Importeurs von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch sowie der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 4, 5 und 6 der Richtlinie 76/211/EWG.
(6)Die Fertigpackungen werden stichprobenweise und in zwei Phasen geprüft: — Prüfung der tatsächlichen Füllmenge jeder Fertigpackung der Stichprobe; — Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen in der Stichprobe.
Ein Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar, wenn die Ergebnisse der beiden Prüfungen den Annahmezahlen gemäß den Absätzen 10 und 11 genügen.
(7)Das Los besteht aus der Gesamtmenge der am gleichen Ort abgefüllten Fertigpackungen gleichen Nenngewichts, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die Gegenstand der Prüfung sind.
Die Losgröße wird auf folgende Mengen begrenzt: — Werden die Fertigpackungen nach dem Abfüllvorgang geprüft, so entspricht der Losumfang der Stundenhöchstleistung der Abfüllanlage, wobei der Losumfang unbegrenzt ist; — in allen anderen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
(8)Aus jedem zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Fertigpackungen entnommen: Losumfang Stichprobenumfang 100—500 30 501—3 200 50 > 3 200 80 Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 76/211/EWG, falls sie durchgeführt wird, auf 100 % des Losumfangs.
(9)Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind folgende Minusabweichungen zulässig: (in Gramm) Nenngewicht Zulässige Minusabweichung Schlachtkörper Teilstücke unter 1 100 25 25 1 100 bis < 2 400 50 50 2 400 und darüber 100
(10)Zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen in der Stichprobe wird die zulässige Mindestfüllmenge durch Abzug der zulässigen Minusabweichung vom Nenngewicht der Fertigpackung berechnet.
Fertigpackungen in der Stichprobe, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, gelten als fehlerhaft.
Das geprüfte Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar bzw. abgelehnt, wenn die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich nachstehender Annahmezahl oder kleiner ist bzw. gleich nachstehender Ablehnungszahl oder größer ist: Stichprobenumfang Anzahl fehlerhafter Fertigpackungen Annahmezahl Ablehnungszahl 30 2 3 50 3 4 80 5 6
(11)Zur Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen gilt: Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn der Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe größer ist als folgende Annahmezahl: Stichprobenumfang Annahmezahl für den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen 30 x— ≥ Qn – 0,503 s 50 x— ≥ Qn – 0,379 s 80 x— ≥ Qn – 0,295 s x— = Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen, Qn = Nennmenge der Fertigpackung, s = Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe.
Die Standardabweichung wird geschätzt nach dem Verfahren gemäß Anhang II Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 76/211/EWG.
(12)Solange gemäß der Richtlinie 80/181/EWG des Rates (9) zusätzliche Angaben zulässig sind, kann außer der Angabe des Nenngewichts der Fertigpackung im Sinne dieses Artikels eine zusätzliche Angabe angebracht werden.
(13)Aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingeführtes Geflügelfleisch wird außerhalb des Grenzbereichs stichprobenweise geprüft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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