Anhang XIV – Flächen, die gemäß Artikel 104 Absätze 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für nicht rodungsfähig erklärt wurden

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Mitgliedstaat:
Weinwirtschaftsjahr:
Datum der Mitteilung:
Name des nicht rodungsfähigen Gebiets Größe des betreffenden Gebiets (ha) Begründung
(1)(2) (3) (4)
Berggebiete 1
2
Steillagen 1
2
Gebiete mit Umweltbelangen 1
2
Ägäische Inseln und Ionische Inseln Griechenlands 1
2
Termin für die Mitteilung: 1. August jährlich (2008, 2009 und 2010).
Mitteilung gemäß Artikel 104 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und Artikel 68 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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