Anhang XVII – Anzahl der von den Mitgliedstaaten jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank der Analysewerte gemäß Artikel 88 Absatz 3:

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

— 30 Proben in Bulgarien,
— 20 Proben in der Tschechischen Republik,
— 200 Proben in Deutschland,
— 50 Proben in Griechenland,
— 200 Proben in Spanien,
— 400 Proben in Frankreich,
— 400 Proben in Italien,
— 10 Proben in Zypern,
— 4 Proben in Luxemburg,
— 50 Proben in Ungarn,
— 4 Proben in Malta,
— 50 Proben in Österreich,
— 50 Proben in Portugal,
— 70 Proben in Rumänien,
— 20 Proben in Slowenien,
— 15 Proben in der Slowakei,
— 4 Proben im Vereinigten Königreich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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