Art. 44 – Beschreibung der Dokumente

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Vordrucke V I 1 bestehen aus einem Original und einer Durchschrift, die im Durchschreibeverfahren auszufüllen sind.
(2)Der Vordruck V I 2 ist ein Teildokument, das dem Muster in Anhang X entspricht, die Angaben eines Dokuments V I 1 oder eines anderen Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Gemeinschaft trägt. Die Vordrucke V I 2 bestehen aus einem Original und zwei Durchschriften.
(3)Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 müssen den technischen Regeln in Anhang XI genügen.
(4)Das Original und die Durchschrift begleiten das Erzeugnis. Die Vordrucke V I 1 und V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder anhand gleichwertiger technischer Mittel auszufüllen. Handschriftlich sind sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der amtlichen Stelle, dem Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.
(5)Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der amtlichen Stelle zugeteilt wird. Ein zuständiger Sachbearbeiter dieser Stelle unterzeichnet die Bescheinigung. Für die Teildokumente V I 2 wird die laufende Nummer von der Zollstelle zugeteilt, die den Sichtvermerk nach Artikel 46 Absätze 2 und 3 anbringt.
(6)Unbeschadet der Absätze 2, 3, 4 und 5 können für die Erteilung und Verwendung der Dokumente V I 1 and V I 2 EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Der Inhalt der elektronischen V I 1 and V I 2 muss mit dem Inhalt der schriftlich ausgefertigten Dokumente übereinstimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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