Art. 85 – Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats unterrichtet über ihre Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats und die Kommission, wenn sie davon Kenntnis erhält oder den begründeten Verdacht hegt, dass
a)ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genanntes Erzeugnis gegen die Vorschriften im Weinsektor verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht und
b)dieser Verstoß für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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