Art. 88 – Analyseproben

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Analyseproben frischer Weintrauben für die Datenbank nach den Vorschriften in Anhang XVI entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet werden.
(2)Die Proben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.
(3)Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang XVII festgelegt. Bei der Aufteilung der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang XVII Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits in den Vorjahren Proben entnommen wurden.
(4)Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach den Methoden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Norm ISO/IEC 17025 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen. Die Erfüllung dieser Kriterien muss der GFS im Hinblick auf die Qualitätskontrolle und Validierung der gelieferten Daten schriftlich nachgewiesen werden.
(5)Nach dem Muster in Anhang XIX wird ein Analysebulletin erstellt. Für jede Probe wird ein Kennblatt anhand des Fragebogens in Anhang XVIII angelegt.
(6)Der GFS wird eine Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts übermittelt.
(7)Die Mitgliedstaaten und die GFS gewährleisten, dass a) die Analysedaten in der Datenbank für Analysewerte gespeichert bleiben; b) zumindest eine Kontrollprobe von jeder der GFS eingesandten Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme zu Analysezwecken aufbewahrt wird; c) diese Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken benutzt wird; d) Maßnahmen getroffen werden, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten; f) jeder persönlich Betroffene ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den ihn betreffenden Daten hat und die Daten gegebenenfalls berichtigen lassen kann, wenn sie unrichtig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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