Art. 89 – Isotopenanalyse

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Während des Aufbaus geeigneter Analyseeinrichtungen senden die weinerzeugenden Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 oder 2007 beitraten und nicht für die Durchführung der Isotopenanalyse ausgerüstet sind, ihre Weinproben bis zum 31. Juli 2010 an die GFS zur Analyse ein.
In diesem Fall können sie eine zuständige Stelle benennen, die Zugang zu den Daten der in ihrem Gebiet entnommenen Proben haben darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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