Art. 93 – Kosten für Entnahme, Versand und Analyse der Proben

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung trägt die Stelle des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.
(2)Die Kosten für den Versand der Proben gemäß Artikel 89 trägt die Gemeinschaft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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