Art. 95 – Kontrollierte Personen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden kann, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
(2)Die Bewirtschafter der Rebflächen, auf denen Bedienstete einer zuständigen Stelle Proben entnehmen, a) dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und b) müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung verlangten Auskünfte erteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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