Art. 97 – Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen werden von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden sinngemäß Anwendung.
Die Anwendung von Verwaltungssanktionen und die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (22).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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