Art. 100 – Mitteilungen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfolgen die Mitteilungen gemäß dieser Verordnung nach den in den Anhängen aufgeführten Formaten in Form von Dateien einer Spreadsheet-Anwendung. Sie werden der Kommission ebenfalls in elektronischer Form übermittelt. Wenn ein Mitgliedstaat Angaben auf regionaler Ebene erfasst, übermittelt er der Kommission auch eine zusammenfassende Tabelle mit den Angaben der Regionen. Mitteilungen auf andere als die vorgegebene Weise und in einem anderen als dem vorgegebenen Format können unbeschadet von Absatz 4 als nicht erfolgt gelten.
(2)Wenn ein Mitgliedstaat in einer bestimmten Tabelle nur Nullwerte zu übermitteln hätte, braucht er diese nicht auszufüllen und der Kommission nur mitzuteilen, dass die Tabelle für ihn nicht relevant ist. Diese vereinfachte Mitteilung erfolgt zu demselben Termin, der für die betreffende Tabelle festgesetzt ist.
(3)Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.
(4)Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, oder erscheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates für den Weinsektor ganz oder teilweise aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.
(5)Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.
(6)Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (23).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 100 REG_2008_555 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 100 REG_2008_555 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.