Art. 101 – Offensichtliche Fehler

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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