Art. 103 – Aufhebungen und Bezugnahmen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2729/2000 und (EG) Nr. 883/2001 werden aufgehoben. Jedoch a) finden die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000 und (EG) Nr. 1623/2000 weiter Anwendung, soweit die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 förderfähigen Maßnahmen vor dem 1. August 2008 begonnen oder unternommen wurden; b) findet Tabelle 10 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist; c) bleibt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bis zum 31. Juli 2012 gültig.
(2)Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gemäß Absatz 1 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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