ErwGr. 55

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 schaffen bzw. unterhalten die Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten zur besseren Bewirtschaftung des Produktionspotentials. Um Störungen des Marktgleichgewichts zu vermeiden, sollte die Übertragung von Pflanzungsrechten im Rahmen des Reservesystems insgesamt nicht zu einem Anstieg des Produktionspotentials in den einzelnen Mitgliedstaaten führen. Dies gilt ebenso bei der Übertragung von Rechten zwischen Betrieben nach Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung. In diesen Fällen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Übertragung von Pflanzungsrechten einen Kürzungskoeffizenten anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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