ErwGr. 56

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Nach Artikel 93 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 braucht ein Mitgliedstaat das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn er nachweisen kann, dass er in seinem gesamten Gebiet über ein effizientes System zur Verwaltung der Pflanzungsrechte verfügt. Dabei hat der Mitgliedstaat die Möglichkeit, in bestimmten Teilen seines Gebiets das Reservesystem und in anderen Teilen ein anderes wirksames System anzuwenden. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach dem genannten Artikel Gebrauch machen wollen, sollten nachweisen können, dass sie über ein solches System verfügen und etwaige Abweichungen von Titel V Kapitel I der Verordnung notwendig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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