ErwGr. 59

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Nach Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten Rebflächen in Berggebieten und Steillagen von der Rodungsregelung ausnehmen. Diese Ausnahme sollte auch für Terrassen gelten, ohne die der Anbau bei starker Hangneigung zu schwierig wäre oder zu gravierenden Erosionsproblemen führen würde. Für die auszunehmenden Flächen sind geeignete Kriterien nach allgemein anerkannten fachlichen Standards festzulegen. Nach Artikel 104 Absätze 5 und 6 der Verordnung können die Mitgliedstaaten auch Flächen aufgrund von Umweltbelangen und kann Griechenland Rebflächen auf den Ägäischen Inseln und den Ionischen Inseln mit Ausnahme von Kreta und Euböa ausnehmen. Diese Ausnahmen sollten hinreichend begründet sein und der Kommission regelmäßig mitgeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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