ErwGr. 61

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Im Rahmen der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten für die Verwaltungsregelung zur Anwendung der Rodungsprämie zuständig sein. Dabei sollten sie den Zeitpunkt, bis zu dem die Erzeuger die Rodungsmaßnahmen abgeschlossen haben müssen, selbst festsetzen können, um über genügend Zeit für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen vor den Zahlungen zu verfügen, die bis zum 15. Oktober getätigt werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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