Art. 2 – Begriffsbestimmung

REG_2008_566 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Anhang XIa Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, sowie gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlands.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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