Art. 5 – Registrierung von Angaben

REG_2008_566 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Die Registrierung von Angaben gemäß Anhang XIa Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst auch den Namen und die Anschrift des für die vorhergehende Vermarktungsstufe verantwortlichen Marktteilnehmers, der das in Anhang XIa Abschnitt I der Verordnung definierte Fleisch geliefert hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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