Art. 6 – Amtliche Kontrollen

REG_2008_566 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

(1)Die amtlichen Kontrollen gemäß Anhang XIa Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfassen auch die Beaufsichtigung der Einstufung der Rinder im Schlachthof gemäß Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung.
(2)Die zuständigen Behörden dürfen ihre Kontrollaufgaben nur dann ganz oder teilweise an eine oder mehrere unabhängige Einrichtungen übertragen, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Einrichtung a) über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt und b) im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jedem Interessenkonflikt ist. Die zuständige Behörde darf ihre Kontrollaufgaben insbesondere nur dann übertragen, wenn die unabhängigen Einrichtungen nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, bekannt gemachten Fassung akkreditiert sind.
(3)Beabsichtigt eine zuständige Behörde, ihre Kontrollaufgaben an eine oder mehrere unabhängige Einrichtungen zu übertragen, so meldet sie dies der Kommission. Die Meldung enthält folgende Angaben: a) die zuständige Behörde, die ihre Kontrollaufgaben übertragen will, und b) die unabhängige(n) Einrichtung(en), an die diese Kontrollaufgaben übertragen werden sollen. Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen an die Mitgliedstaaten.
(4)Die unabhängige Einrichtung, die die Kontrollaufgaben wahrnimmt, a) teilt der zuständigen Behörde regelmäßig bzw. auf deren Ersuchen die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mit. Deuten die Ergebnisse der Kontrollen auf einen Verstoß hin, so unterrichtet die unabhängige Einrichtung unverzüglich die zuständige Behörde; b) gewährt der zuständigen Behörde Zugang zu ihren Büros und Einrichtungen und gibt jede Auskunft und Unterstützung, die die zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
(5)Die zuständigen Behörden, die einer unabhängigen Einrichtung Kontrollaufgaben übertragen, überwachen diese Einrichtung regelmäßig. Ergibt die Beaufsichtigung, dass die betreffende Einrichtung die ihr übertragenen Kontrollaufgaben nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, so kann die übertragende zuständige Behörde die Übertragung entziehen. Die zuständige Behörde entzieht die Übertragung unverzüglich, wenn die unabhängige Einrichtung nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen trifft.
(6)Die Marktteilnehmer gewähren auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung Zugang zu ihren Räumlichkeiten und allen Aufzeichnungen, die gegenüber den Sachverständigen der Kommission, der zuständigen Behörde und den unabhängigen Einrichtungen belegen, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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