ErwGr. 10

REG_2008_566 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Werden bei eingeführtem Fleisch wiederholt Verstöße festgestellt, sollte die Kommission unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Sondervorschriften für die Einfuhr dieses Fleischs festlegen, damit die Einhaltung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist und somit gleiche Vermarktungsbedingungen für in der Gemeinschaft erzeugtes und für aus Drittländern eingeführtes Fleisch sichergestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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