ErwGr. 9

REG_2008_566 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von der zuständigen Behörde oder der unabhängigen Einrichtung in einem Drittland alle erforderlichen Informationen anzufordern, um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen. Es sind Durchführungsvorschriften zu den Informationen, die der Kommission zu melden sind, und zur Übermittlung dieser Informationen durch die Kommission an die Mitgliedstaaten festzulegen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls unter bestimmten Bedingungen Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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