ErwGr. 6

REG_2008_566 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Die betreffenden Marktteilnehmer sollten Zugang zu ihren Räumlichkeiten und zu allen Aufzeichnungen gewähren, damit die Sachverständigen der Kommission, die zuständige Behörde bzw. die unabhängige Einrichtung die Anwendung des Artikels 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kontrollieren können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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