ErwGr. 5

REG_2008_566 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen und die Kommission entsprechend zu unterrichten, sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, die auch die Beaufsichtigung der in Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung vorgesehenen Einstufung der Rinder im Schlachthof umfassen sollten. Darüber hinaus sollten die von den Mitgliedstaaten für diese Kontrollen benannten zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, ihre Kontrollaufgaben unter bestimmten Bedingungen, die festzulegen sind, an unabhängige Einrichtungen zu übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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