ErwGr. 2

REG_2008_566 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind das Alter der Tiere bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung auf dem Etikett anzugeben. Da die zu etikettierenden Erzeugnisse je nach Erzeugungs- und Vermarktungsstufe unterschiedlich groß sind, ist vorzuschreiben, dass die Angaben des Alters und der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett gut lesbar sein müssen. Um Transparenz für den Endverbraucher sicherzustellen, sollten das Alter des Tiers bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung zum Zeitpunkt der Freigabe des Fleischs für den Endverbraucher in demselben Blickfeld und auf demselben Etikett angegeben sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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