Art. 8

REG_2008_646 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

(1)Die Kommission wird ermächtigt, a) Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden, und b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben zu ändern.
(2)Es wird eine Bekanntmachung mit den Verfahren für die Übermittlung der Angaben für Anhang I veröffentlicht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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