Art. 9a

REG_2008_646 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.
(2)Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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