Art. 57i – Angaben über den Lagerort

REG_2008_707 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaats übermittelt der Zuschlagsempfänger der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:
a)die Anschrift des Lagerorts bzw. der Lagerorte und für jeden Lagerort den genauen Standort der Silos oder Partien mit den entsprechenden Mengen;
b)entweder i) die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder ii) den Zeitpunkt der Einlagerung jeder der Partien, die sich noch nicht dort befinden, und den erforderlichen Zeitraum für die Einlagerung der Vertragsmenge unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c. Der Zuschlagsempfänger gibt für jede an den Lagerort angelieferte Partie die Menge und den genauen Standort an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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