Art. 57f – Mitteilung der Angebote an die Kommission

REG_2008_707 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Alle gültigen Angebote werden der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(2)Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe b.
(3)Die Mitteilungen erfolgen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt ist, auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilten Verfahrens. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
(4)Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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