Art. 57e – Prüfung der Angebote

REG_2008_707 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen die Angebote auf der Grundlage der in Artikel 57d Absatz 4 aufgeführten Elemente. Sie entscheiden über die Gültigkeit der Angebote.
(2)Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.
(3)Ist ein Angebot ungültig, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dies dem Bieter mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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