Art. 57b – Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens

REG_2008_707 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens kann bis zum 31. Juli 2008 erlassen werden.
(2)Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann für den eingelagerten bzw. einzulagernden Zucker beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises, und b) die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird.
(3)Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann begrenzt werden auf Zucker, der von Zuckerherstellern eingelagert bzw. einzulagern ist, die in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter dem Referenzpreis, und b) der im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis für Weißzucker liegt unter 80 % des Referenzpreises.
(4)Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens enthält folgende Angaben: a) den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht (‚Ausschreibungszeitraum‘) und die verschiedenen Teilzeiträume, während deren die Angebote eingereicht werden können; b) Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können; c) im Falle der Anwendung von Absatz 3 den Mitgliedstaat, in dem der Zucker eingelagert ist bzw. eingelagert werden wird; d) erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht, bei Anwendung von Absatz 3 aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten; e) den Lagerungszeitraum gemäß Artikel 57j; f) die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss; g) den Betrag der Sicherheit je Einheit; h) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind.
(5)Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 57b REG_2008_707 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 57b REG_2008_707 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.