Art. 15a – Schlussbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben

REG_2008_707 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

Jedes der Verpflichtung nach Artikel 13 unterliegende Unternehmen übermittelt die gemäß Artikel 13 Absatz 1 ermittelten Preise dem Mitgliedstaat, der die Zulassung gewährt hat, vor dem 15. eines jeden Monats. Die erste Übermittlung an den Mitgliedstaat muss vor dem 15. August 2008 erfolgen und die im Mai und Juni 2008 ermittelten Preise betreffen.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende jedes Monats die Durchschnitte der auf nationaler Ebene gesammelten Preise sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die Standardabweichungen mit. Die Durchschnitte und Standardabweichungen werden anhand der von den Unternehmen gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Mengen gewichtet.
Übermittelte Daten werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission unter angemessener Wahrung der Vertraulichkeit verarbeitet und gespeichert.
Auf einfaches, an den Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen kann die Kommission Zugang zu den von den einzelnen Marktteilnehmern gemäß Artikel 13 Absatz 1 übermittelten Angaben haben.
Die anderen Marktteilnehmer im Zuckersektor, insbesondere die Einkäufer, können der Kommission den durchschnittlichen Zuckerpreis nach Artikel 13 mitteilen. Dazu sind jeweils Name, Firmenbezeichnung und Anschrift des Marktteilnehmers anzugeben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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