Art. 57a – Ausschreibungsverfahren

REG_2008_707 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit einer Verordnung der Kommission, nachstehend ‚Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens‘ genannt, eine befristete Ausschreibung eröffnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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