Art. 6

REG_2008_717 · zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

(1)Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.
(2)Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, dass sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt haben.
(3)Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(4)Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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