Art. 7

REG_2008_717 · zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

Um bei der Zuteilung des ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteils berücksichtigt zu werden, fügen die traditionellen Ein- oder Ausführer als Nachweis für die im Bezugszeitraum vorgenommenen Ein- und Ausfuhren ihrem Genehmigungsantrag folgende Unterlagen bei:
— eine beglaubigte Abschrift des Originals der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr, das für den Ein- oder den Ausführer bestimmt ist und auf seinen Namen oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, dessen Tätigkeit er übernommen hat, lautet;
— jeden von der Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren ausgestellten gleichwertigen Nachweis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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