Art. 10 – Schwere Verstöße

REG_2008_734 · zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten

(1)Fischereitätigkeiten, die nach dem Zeitpunkt ausgeführt werden, an dem das Fischereifahrzeug unter anderen als den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Umständen von seinen Fangplänen abgewichen ist, gelten als Fischerei ohne Fangerlaubnis und daher als ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.
(2)Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 9 gelten als ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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