Art. 11 – Maßnahmen, die nur für unter Flottenanpassungsprogramme fallende Flotten gelten

REG_2008_744 · zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

Den Personen und Unternehmen nach Artikel 1 dürfen bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass sie unter ein Flottenanpassungsprogramm oder ein Programm zur Anpassung von Flottensegmenten gemäß Artikel 12 fallen, öffentliche Beihilfen gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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