Art. 13 – Einhaltung der Flottenanpassungsprogramme und diesbezügliche Prüfung

REG_2008_744 · zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

(1)Die in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Berichte enthalten die bei der Umsetzung der Flottenanpassungsprogramme erzielten Ergebnisse.
(2)Die Kommission kann Prüfungen hinsichtlich der Umsetzung der Flottenanpassungsprogramme durchführen. Hierbei kann sie sich von externen Sachverständigen unterstützen lassen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aus dem EFF finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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