ErwGr. 18

REG_2008_744 · zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

Die Nichterfüllung des in den Flottenanpassungsprogrammen vorgeschriebene Mindestprozentsatzes für den Kapazitätsabbau von 30 % oder die Nichtbeachtung der Vorschriften zur vorübergehenden und endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit oder teilweisen Stilllegung der Flotte gelten als Unregelmäßigkeiten nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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