Art. 8 – Ausnahmeregelungen

REG_2008_762 · über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates

(1)Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Aquakulturtätigkeiten in die Statistik den einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs stehen, so kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Ausnahmeregelung erlassen werden. Solch eine Ausnahmeregelung ermöglicht es einem Mitgliedstaat, bei der Vorlage der nationalen Daten auf Angaben zu diesem Wirtschaftszweig zu verzichten oder Schätzmethoden für die Bereitstellung von Daten für mehr als 10 % der Gesamterzeugung zu verwenden.
(2)Stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung, fügt er einen Bericht bei, in dem die Probleme, die bei der Anwendung der Verordnung aufgetreten sind, beschrieben werden; der Antrag ist vor Ablauf der Frist für die erste Datenlieferung zu stellen.
(3)Ändert sich die Situation bei der Datenerhebung und treten dadurch unvorhergesehene Schwierigkeiten für die einzelstaatlichen Behörden auf, kann ein begründeter Antrag auf eine Ausnahmeregelung von den Mitgliedstaaten auch nach Ablauf der Frist für die erste Datenlieferung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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