Art. 9 – Technische Bestimmungen

REG_2008_762 · über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates

(1)Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung, die technische Änderungen an den Anhängen betreffen, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2)Das Format, in dem die Statistiken übermittelt werden, wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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