Art. 44 – Datenschutz während der Übergangszeit

REG_2008_767 · über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

Sollte die Kommission ihre Zuständigkeiten während der Übergangszeit gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung einer oder mehreren anderen Stelle(n) übertragen, so sorgt sie dafür, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte das Recht und die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben uneingeschränkt nachzukommen; hierzu gehört auch die Möglichkeit, Überprüfungen vor Ort vorzunehmen oder von sonstigen Befugnissen Gebrauch zu machen, über die er aufgrund von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verfügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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