über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)
REG_2008_767 · 85 Normen
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- Art. 1Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2Zweck
- Art. 3Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
- Art. 4Begriffsbestimmungen
- Art. 5Kategorien von Daten
- Art. 6Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
- Art. 7Allgemeine Grundsätze
- Art. 8Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung
- Art. 9Daten bei der Antragstellung
- Art. 10Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung
- Art. 11Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags
- Art. 12Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung
- Art. 13Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums bzw. bei Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer
- Art. 14Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums
- Art. 15Verwendung des VIS zur Antragsprüfung
- Art. 16Verwendung des VIS zur Konsultation und zur Anforderung von Dokumenten
- Art. 17Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken
- Art. 18Zugang zu Daten für Verifizierungen an Außengrenzübergangsstellen
- Art. 19Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
- Art. 20Zugang zu Daten zur Identifizierung
- Art. 21Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge
- Art. 22Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags
- Art. 23Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung
- Art. 24Änderung von Daten
- Art. 25Vorzeitige Löschung von Daten
- Art. 26Betriebsmanagement
- Art. 27Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS)
- Art. 28Verbindung zu den nationalen Systemen
- Art. 29Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
- Art. 30Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien
- Art. 31Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
- Art. 32Datensicherheit
- Art. 33Haftung
- Art. 34Führen von Aufzeichnungen
- Art. 35Eigenkontrolle
- Art. 36Sanktionen
- Art. 37Recht auf Auskunft
- Art. 38Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
- Art. 39Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
- Art. 40Rechtsbehelfe
- Art. 41Kontrolltätigkeit der nationalen Kontrollstelle
- Art. 42Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Art. 43Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollstellen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Art. 44Datenschutz während der Übergangszeit
- Art. 45Durchführung durch die Kommission
- Art. 46Integration der technischen Funktionen des Schengener Konsultationsnetzes
- Art. 47Beginn der Übermittlung
- Art. 48Aufnahme des Betriebs
- Art. 49Ausschuss
- Art. 50Überwachung und Bewertung
- Art. 51Inkrafttreten und Anwendung
über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.