(1)Zum Zwecke der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden über Anträge gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden Ersuchen um Konsultation und Antworten auf diese Ersuchen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt.
(2)Der für die Antragsprüfung zuständige Mitgliedstaat übermittelt das Konsultationsersuchen mit der Antragsnummer an das VIS und gibt dabei an, welcher Mitgliedstaat oder welche Mitgliedstaaten zu konsultieren sind. Das VIS leitet das Ersuchen an den bezeichneten Mitgliedstaat bzw. die bezeichneten Mitgliedstaaten weiter. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln die Antwort an das VIS, das diese an den ersuchenden Mitgliedstaat weiterleitet.
(3)Das Verfahren nach Absatz 2 kann auch für die Übermittlung von Informationen über die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und sonstige Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die Übermittlung von Anforderungen von Kopien von Reisedokumenten und anderen dem Antrag beigefügten Unterlagen bei der zuständigen Visumbehörde und für die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente in elektronischer Form verwendet werden. Die zuständigen Visumbehörden entsprechen derartigen Ersuchen unverzüglich.
(4)Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Konsultation der zentralen Visumbehörden und für die konsularische Zusammenarbeit verwendet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025
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