Art. 13 – Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums bzw. bei Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer

REG_2008_767 · über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

(1)Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verkürzen, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum annulliert oder aufgehoben bzw. seine Gültigkeitsdauer verkürzt wurde; b) Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben bzw. seine Gültigkeitsdauer verkürzt hat, einschließlich ihres Standorts; c) Ort und Datum der Entscheidung; d) gegebenenfalls das neue Datum für den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums; e) Nummer der Visummarke, sofern die Verkürzung der Gültigkeitsdauer in Form einer neuen Visummarke erfolgt.
(2)Im Antragsdatensatz ist auch der Grund bzw. sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung des Visums bzw. für die Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln: a) im Fall der Annullierung oder der Aufhebung einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe; b) im Fall einer Entscheidung über die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Visums einer oder mehrere der folgenden Gründe: i) zum Zwecke der Ausweisung des Visuminhabers; ii) Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die ursprünglich geplante Aufenthaltsdauer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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