(1)Wurde entschieden, die Visumerteilung abzulehnen, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum abgelehnt hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Visumerteilung abgelehnt wurde; b) Behörde, die die Visumerteilung abgelehnt hat, einschließlich ihres Standorts; c) Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung der Visumerteilung.
(2)Im Antragsdatensatz ist auch der Grund bzw. sind die Gründe für die Ablehnung der Visumerteilung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln. Der Antragsteller a) hat kein gültiges Reisedokument/keine gültigen Reisedokumente; b) ist im Besitz eines gefälschten, totalgefälschten oder verfälschten Reisedokuments; c) kann Aufenthaltszweck und -bedingungen nicht belegen und wird insbesondere als ein spezifisches Risiko im Hinblick auf die illegale Zuwanderung gemäß Teil V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betrachtet; d) hat sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten; e) verfügt nicht über ausreichende Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Transitland; f) ist eine Person, für die im Schengener Informationssystem (SIS) und/oder im nationalen Register ein Hinweis auf Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; g) wird als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (22) betrachtet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025
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