Art. 11 – Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags

REG_2008_767 · über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

Ist die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats gezwungen, nicht mit der Prüfung des Antrags fortzufahren, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:
1.Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt wurde;
2.Behörde, die die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt hat, einschließlich ihres Standorts;
3.Ort und Datum der Entscheidung über die Nichtfortführung der Prüfung;
4.Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags zuständig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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