Art. 14 – Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums

REG_2008_767 · über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

(1)Wurde entschieden, ein Visum zu verlängern, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum verlängert hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum verlängert wurde; b) Behörde, die das Visum verlängert hat, einschließlich ihres Standorts; c) Ort und Datum der Entscheidung; d) Nummer der Visummarke, sofern die Verlängerung des Visums in Form eines neuen Visums erfolgt; e) Beginn- und Ablaufdaten der Verlängerungsfrist; f) verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer; g) gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion das Gebiet, in das der Visuminhaber reisen darf; h) Kategorie des verlängerten Visums.
(2)Im Antragsdatensatz sind auch die Gründe für die Verlängerung des Visums anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln: a) höhere Gewalt; b) humanitäre Gründe; c) erhebliche beschäftigungsrelevante Gründe; d) erhebliche persönliche Gründe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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