(1)Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums und/oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 des Schengener Grenzkodex erfüllt sind, können die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex zuständigen Behörden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 eine Abfrage mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers durchführen.
(2)Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren nach der Aufnahme des Betriebs des VIS kann die Abfrage nur mit der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Ein Jahr nach der Aufnahme des Betriebs kann der Zeitraum von drei Jahren für die Luftgrenzen gemäß dem im Artikel 49 Absatz 3 genannten Verfahren verkürzt werden.
(3)Für Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht genutzt werden können, ist die Suche nur anhand der Nummer der Visummarke durchzuführen.
(4)Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Visuminhaber im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen: a) Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4; b) Fotos; c) jene Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte(s), annullierte(s) oder aufgehobene(s) Visa/Visum bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert oder verkürzt wurde, eingegeben wurden.
(5)Ist die Verifizierung des Visuminhabers oder des Visums nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Visuminhabers, der Echtheit des Visums und/oder des Reisedokuments, so haben die dazu ermächtigten Bediensteten dieser zuständigen Behörden Zugang zu Daten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025
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